SERBIEN
DATEN UND FAKTEN
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUN
Nach serbischem Gesellschaftsrecht können Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ebenso wie Aktiengesellschaften, entweder eine Person als alleinigen Geschäftsführer oder einen Vorstand mit der Geschäftsleitung betrauen. Die entsprechende Art der Geschäftsleitung wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt.
Eine natürliche Person, die voll geschäftsfähig ist, darf die Funktion des Geschäftsführers oder eines geschäftsführenden Vorstandmitglieds ausüben. Es bestehen keine Aufenthalts- oder Staatsbürgerschaftsvoraussetzungen. Ein Mitglied oder Gesellschafter des Unternehmens kann als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied der Gesellschaft eingesetzt werden.
Eine geschäftsführende Person bzw. ein Mitglied des Vorstands kann jederzeit durch einen Beschluss abberufen werden. Ebenso können sowohl Geschäftsführer als auch Vorstandsmitglieder jederzeit ihrerseits einen Rücktritt erklären, wobei dies unter gewissen Umständen eine Verletzung des gesellschaftlichen Arbeits- bzw. Geschäftsführungsvertrags bedeuten kann. In der Praxis ist die Dauer der Anstellung eines Geschäftsführers in seinem Arbeitsvertrag und allen anderen Verträgen, die seine Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten regeln, festgehalten.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch den Geschäftsführer oder den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Diese Kompetenz kann von Einschränkungen, die im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, abhängig sein. Sowohl persönliche Informationen Einzelner, die die Vertretungsfunktion für die Gesellschaft ausüben, als auch das Ausmaß der Beschränkung ihrer Vertretungsbefugnisse muss ins Firmenbuch der serbischen Agentur für Wirtschaftsregister eingetragen werden. Außerdem müssen Kopien von Personalausweisen oder Reisepässen, im Falle von ausländischen Bürgern, als auch beglaubigte Unterschriftenproben im vorgesehenen Format in der Agentur eingereicht werden. Der Agentur müssen sämtliche Veränderungen betreffend die genannten eintragspflichtigen Daten innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen bekanntgegeben werden.
Wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch mehrere Geschäftsführer vertreten wird, hat jedes Mitglied das Recht, die Gesellschaft selbständig zu vertreten. Der Gesellschaftsvertrag kann aber vorsehen, dass alle Vorstandsmitglieder nur gemeinsam handeln bzw. vertreten dürfen.
Nach serbischem Arbeitsgesetz kann ein Geschäftsführer gemäß seinem Arbeitsvertrag entweder in einem befristeten oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen. Alle Rechte und Pflichten, die aus dem Arbeitsgesetz erwachsen, sind zwingend.
Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder dürfen das Unternehmensvermögen nicht in „eigenem Interesse“ nutzen, vertrauliche Information zur Gesellschaft missbräuchlich verwenden, ihre Position im Unternehmen für die eigene Bereicherung missbrauchen und sie dürfen außerdem aus Geschäftsmöglichkeiten, die sich ihnen während ihrer Beschäftigungsdauer als Geschäftsführer der Gesellschaft ermöglichen, keinen persönlichen Vorteil ziehen. Allerdings haftet ein Geschäftsführer für Schäden, die dem Unternehmen aus einem Interessenkonflikt entstehen, nicht, wenn die Person nachweisen kann, dass er oder sie zur Zeit des zweifelhaften Geschäftsvorgangs in bestem Interesse (ohne Bezug auf „eigene Interessen“) für die Gesellschaft gehandelt hat. Einem Geschäftsführer kann gemäß den Bedingungen seines Arbeitsvertrags ein Konkurrenzverbot auferlegt werden. Ein solches Verbot kann bis zu zwei Jahre nach Beendigung der Beschäftigung bei der ursprünglichen Gesellschaft wirksam sein, wenn der Geschäftsführer durch die Tätigkeit für das neue Unternehmen wichtiges Fachwissen erlangen, ein breites Vertragsgebiet aufnehmen oder wichtige Betriebsinformationen und –geheimnisse erwerben würde.
Der Geschäftsführer haftet für Schäden, die durch sein Handeln entstehen, sofern er nicht nachweisen kann, dass ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit seinen Befugnissen gehandelt wurde. Der Geschäftsführer haftet unmittelbar, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist. Die geschädigte Partei kann Schadenersatzansprüche direkt gegen den Geschäftsführer geltend machen, wenn der Schaden vorsätzlich oder in Folge von fehlerhaftem oder auch fahrlässigem Verhalten entstanden ist.
Wenn ein Geschäftsführer die ihm durch den Gesellschaftsvertrag des Unternehmens gewährten Befugnisse überschreitet, ist er für die Schäden, die dem Unternehmen oder einem Dritten, mit dem das Geschäft abgewickelt wurde, haftbar. Es ist nicht möglich die Haftung eines Geschäftsführers hinsichtlich eines Fehlverhaltens oder Fahrlässigkeit zu beschränken.
Ausländer, die in Serbien erwerbstätig sein wollen, benötigen - eine dauerhafte oder befristete serbische Aufenthaltsgenehmigung; und - eine Genehmigung für die Abwicklung von Beschäftigungsverhältnissen Ausländer, die in Serbien professionelle Dienstleistungen verrichten möchten, als auch Geschäftsführer einer Gesellschaft müssen spätestens 24 Stunden nach der Anreise in Serbien eine befristete Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Fremde Staatsbürger müssen ihren Wohnsitz registrieren lassen und den maßgeblichen Rechtsgrund, aufgrund dessen sie ihrer Beschäftigung oder Berufung als Geschäftsführer nachgehen wollen, vorbringen. Befristete Aufenthaltsgenehmigungen werden für die Dauer eines Jahres, unter der Voraussetzung, dass der Reisepass des fremdstaatlichen Bürgers das ganze Jahr hindurch gültig ist, ausgestellt. Wenn der Geschäftsführerposten für den Zeitraum eines weiteren Jahres verlängert wird, erfolgt dementsprechend auch die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung.
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